Aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 10 C 88/14)
Ansprüche aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen nicht, so das Urteil des AG Mönchengladbach (Az. 10 C 88/14). Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG
§ 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.
Keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO
Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 26.05.2014 – 10 C 88/14
Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile