Urteil Fahrprobe: Mangelnde Einsicht- und Kritikfähigkeit eines 90-jährigen Autofahrers

Der Sachverhalt

Nach Urteil des Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 K 4325/12), auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist, fuhr der 90-Jährige auf einer stark befahrenen Autobahn lediglich 30 bis 60 km/h und hatte große Mühe, seine Spur zu halten. Mehrfach wechselte er grundlos die Fahrspur. Wegen seiner auffälligen Fahrweise wurde er von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert. Den Polizisten gegenüber räumte er ein, dass er mit der Fahrtechnik überfordert sei. Dennoch notierten die Beamten, dass der alte Mann ansonsten rüstig und orientiert wirke. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn auf, eine hausärztliche und augenärztliche Stellungnahme vorzulegen. Diese hat empfohlen, die Fahrtauglichkeit des Rentners zu überprüfen. Der Mann hatte daher eine Fahrprobe abzulegen. Da aber hierbei sein "Fehlverhalten erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit habe", stellte der Prüfer fest, dass eine ausreichende Beherrschung des KFZ im Straßenverkehr nicht mehr gegeben sei. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Der Rentner klagte um seine Fahrerlaubnis, die er über 50 Jahre lang hatte. Weder "das Ordnungsamt noch die TÜV-Prüfer" seien kompetent genug, sein Fahrkönnen zu beurteilen. Auch sei das Vorgehen der Polizei anlässlich der Kontrolle rechtswidrig gewesen und letztlich der Entzug seines Führerscheins eine Menschenrechtsverletzung.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 K 4325/12)

Das Verwaltungsgericht Köln konnte keine Fehler im Vorgehen der Behörden feststellen - im Gegenteil: Die Fahrerlaubnis könne zu Recht entzogen werden, wenn sich der Fahrer als unfähig erweist. "Und das ist ebenso der Fall, wenn jemand altersbedingt die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Das Gericht sieht keinen Grund, etwa an der Protokollierung der Fahrprobe oder an der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln. Protokolliert wurden in der 45-minütigen Fahrprobe zwei Fälle grober Missachtung von Vorfahrtregelungen, zwei Fälle mangelnder Verkehrsbeobachtung und zweimaliges fehlerhaftes Abbiegen.

Um meine Fahrerlaubnis kämpfe ich bis zum Tod

Vielmehr zeigte sich in der mündlichen Verhandlung ein erheblicher Mangel an Einsicht- und Kritikfähigkeit des Klägers, was zu einer besonders gefahrenträchtigen Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens führen kann (vgl. Nr. 3.10.3 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand, 02. November 2009).

Mangel an Einsicht- und Kritikfähigkeit

Eine Einsichtsfähigkeit dafür, dass bei ständig wachsenden Anforderungen (steigende Verkehrsdichte, komplexere Verkehrsbestimmungen, Einführung neuer Techniken) die eigene Reaktions- und Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer auch nach vielen Jahren unfall- und beanstandungsfreien Fahrens im hohen Alter einmal entscheidend abnehmen könnte, scheinte dem Kläger völlig zu fehlen. Hinzu kam, dass der Kläger dem Behalt der Fahrerlaubnis eine nicht nachvollziehbar unverhältnismäßige Bedeutung zusprach ("kämpfe ich bis zum Tod"). Gericht: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2013 - 11 K 4325/12 Quelle: Rechtsindex - Recht & Urteile