Handy am Steuer & Bluetooth – OLG Stuttgart eröffnet neue Verteidigungsstrategie

Der Sachverhalt

Der betroffene Autofahrer telefonierte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone. Telefonierend stieg er in das Auto ein und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon selbsttätig über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her.

Das Telefonat wurde während der Fahrt über die Freisprechanlage fortgeführt. Dabei hatte der Autofahrer vergessen, das Mobiltelefon wegzulegen und hielt dieses weiterhin in der Hand. Mit Urteil hat das Amtsgericht Backnang gegen den Autofahrer wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt" eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt (§ 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Dagegen wehrt sich der Autofahrer.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg und führte zum Freispruch, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

Alte Fassung des § 23 Abs. 1a StVO

Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden.

Neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO

Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Kreis der tauglichen Tatobjekte wurde durch die Formulierung "gehalten werden muss" enger gezogen. Somit erfasst das Verbot nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18). Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine "Benutzung", wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss.

Das Telefon musste vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon "aufgenommen oder gehalten werden muss" dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16

OLG Stuttgart

Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile

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