Fußgänger schlägt Autofahrer – Fußgänger muss zur MPU

Der Sachverhalt

Der Antragsteller wollte zu Fuß eine Straße überqueren, als er seiner Ansicht nach von einem Pkw geschnitten wurde. Das brachte den Fußgänger in Rage und er folgte dem Autofahrer zum Eingang des dortigen Getränkemarktes. Dort schlug er dem Autofahrer unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Auf Frage des Geschädigten, was das solle, folgte die Antwort mit einem weiteren Faustschlag auf den linken Wangenknochen des Geschädigten.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts wurde der Antragsteller wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diesen Vorfall nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, den Antragsteller mit Verfügung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufzufordern.

Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor. Aus der Weigerung sah die Fahrerlaubnisbehörde die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Personen, von denen zu Recht ein Fahreignungsgutachten angefordert werde und die die Vorlage des Gutachtens verweigerten, tatsächlich nicht geeignet seien, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 3 (alte Klassen).

Der Antragsteller erhob u.a. Klage gegen diesen Bescheid.

Die Entscheidung des Verwaltunsgerichts München (M 6b S 14.3454)

Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Die Beibringungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde als Antragsgegener ist rechtmäßig ergangen.

Der Antragsgegener hat die Beibringungsanordnung zu Recht auf § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV gestützt, da es sich bei der mit Strafbefehl abgeurteilten Straftat um eine erhebliche Straftat handelt, die einerseits im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und insbesondere Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bietet.

Der Begriff "erheblich" ist nach der Gesetzesbegründung zur Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I 1338, BR-Drucksache 302/08, S. 61) nicht ohne weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs "erheblich" ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, Beschluss v. 14.8.2012, 11 C 12.1746).

Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung liegt hier bereits darin, dass die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Antragstellers als Fußgänger und der von ihn geäußerten Kritik eines anderen Verkehrsteilnehmers als Kraftfahrzeugführer steht. Durch die vorsätzlich begangene Körperverletzung hat der Antragsteller auch ein hohes Aggressionspotential an den Tag gelegt.

In einem solchen Fall bestehen begründete Zweifel daran, dass der Betroffene im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird sowie daran, ob nicht aufgrund des zu erwartenden rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt werden (BayVGH a. a. O.).

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist.

Rechtsgrundlagen:
§ 11 Abs. 3 Nr. Nr. 6 FeV
§ 11 Abs. 8 FEV

Gericht:
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22.09.2014 – M 6b S 14.3454

Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile

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