BtMG: Psychoaktive Kräutermischung führt zum Fahrradfahrverbot

Der Sachverhalt

Der Antragsteller gab ausweislich des Protokolls der Polizeiinspektion Ludwigshafen vom 9. April 2014 an, an diesem Tag mehrfach eine Kräutermischung namens "After Dark" geraucht zu haben. Anschließend war er mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon. Danach wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen  und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt.

Die Behörde erhielt von dem Vorfall 6 Monate später Kenntnis. In dieser Zeit lief gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Nachdem dieses eingestellt worden war, forderte ihn die Behörde am 22. Juli 2015 auf, bis Ende September 2015 wegen des Konsums von Betäubungsmitteln ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) betreffend die Eignung zum Führen von allen Fahrzeugen (z.B. PKW, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) beizubringen.

Untersagung des Führens von Fahrzeugen

Dem kam der Antragsteller in der Folgezeit nicht nach, verzichtete aber Ende September 2015 auf seine Fahrerlaubnis. Am 17. November 2015 untersagte daraufhin die Behörde mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder).

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung hat er ausgeführt,  wer – wie die Antragsgegnerin – etwa anderthalb Jahre zusehe, wie ein Mitbürger mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, könne nicht ernsthaft geltend machen, dass trotz der von ihm gezeigten Einsicht auch noch ein entsprechendes Verbot zum Führen von Fahrrädern etc. ausgesprochen werden müsse, nur weil er nicht bereit sei, sich einer völlig aussichtslosen medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt

Der Eilantrag wurde abgelehnt. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde zu Recht angeordnet, so das Verwaltungsgerichts Neustadt (Beschluss, Az. 3 L 1112/15.NW). Der Antragsteller habe nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. In der Blutprobe wurden neben Cannabis auch synthetische Cannabinoide nachgewiesen. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als beim Cannabiswirkstoff THC selbst.

Gericht: Synthetische Cannabinoide ausgeprägter in der Wirkung

Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbiete sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge habe, ohne dass es darauf ankäme, ob der Betreffende unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe. Zur Abklärung der darin bedingten Eignungszweifel, ob der Antragsteller diese Stoffe noch einnehme, sei die Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen.

Gericht: Zeitablauf von 19 Monaten lasse Dringlichkeit nicht entfallen

Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall am 9. April 2014 und der notwendigen sicherheitsrechtlichen Maßnahme der Verfügung vom 17. November 2015 – hier 19 Monate – lasse auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. Es handele sich bei der beim Antragsteller feststehenden Einnahme von Betäubungsmitteln um Stoffe mit einem hohen Gefährdungspotential. Dass der Antragsteller in der verstrichenen Zeit seine Fahreignung wiedererlangt hätte, habe er nicht nachgewiesen. Dazu wäre zunächst ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendig. Diesen Nachweis habe der Antragsteller bisher nicht erbracht.

Gericht: Untersagung des Führens von Fahrzeugen rechtmäßig

Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen stelle sich daher als rechtmäßig dar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe rund eineinhalb Jahre seit dem Vorfall am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, spiele nach alledem keine Rolle.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.01.2016 – 3 L 1112/15.NW

Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile

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