Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber, ein Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorzulegen, kann nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein, so das Verwaltungsgericht.
Der Kläger hatte anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung, bei der Cannabispflanzen gefunden wurden, gegenüber der Polizei eingeräumt, dass er in der Vergangenheit auch einmal Amphetamin konsumiert habe. Diese Aussage hatte er später dahingehend relativiert, dass die Droge ihm von einer anderen Person unbemerkt ins Getränk gemischt worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte eine MPU von ihm und wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe. Der Kläger wollte diese Entscheidung nicht abwarten und erhob Klage gegen die Anordnung der MPU. Damit hatte er keinen Erfolg.
Bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens handelt es sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, z.B. wegen des Verdachts auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch. Die MPU soll diese Zweifel aufklären und damit eine abschließende Entscheidung über die Erteilung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbereiten und ermöglichen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung, sind die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt, und die Entscheidung über die Fahrerlaubnis darf deshalb negativ ausfallen.
Solche behördlichen Verfahrenshandlungen sind nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung der Behörde, d.h. hier mit der Entscheidung über die Fahrerlaubnis, anfechtbar. Der Betroffene muss also, wenn er die Untersuchung weiterhin verweigert, die voraussichtlich negative Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten und kann erst hiergegen gerichtlich vorgehen. In diesem gerichtlichen Verfahren wird allerdings auch umfassend geprüft, ob die medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht von ihm verlangt wurde. Diese Rechtslage bietet dem Betroffenen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einen ausreichenden, effektiven gerichtlichen Rechtschutz.
Die vorliegende Klage gegen die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde folglich vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Ob die Anordnung der MPU gegenüber dem Kläger in der Sache rechtmäßig war, wurde nicht geprüft.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.01.2016 – 1 K 936/15.NW –
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