Ohne Freisprechanlage zu telefonieren ist erlaubt, wenn das Auto steht und dessen Motor ausgeschaltet ist. Ein Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Während Katharina (Name abgeändert) im stockenden Verkehr stadteinwärts fuhr, kam ihr ein Polizeiwagen mit zwei Polizisten entgegen. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Handy benutzte. Sie hielt es in der Hand am Ohr und man konnte eindeutig sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte. Nachdem Katharina kurz zu den Polizeibeamten schaute, zog sie das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug Katharinas Wagen eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben ihr befand, sahen die Polizeibeamten, dass Katharina schon wieder mit dem Handy telefonierte.
Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswirdrigen Benutzens eines Mobiltelefons. Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Zusätzlich wird dafür 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen Katharina erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.
Jedoch legte Katharina Einspruch ein. Sie behauptete, dass sie kein Handy angehabt hatte und der Akku leer gewesen sei. In der Verhandlung äußerte sich Katharina zu ihrem Fall aber nicht. Der zuständige Richter glaubte den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten. Des Weiteren hat Katharina schon in der Vergangenheit gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen.
Die Höhe der Regelgeldbuße nach oben oder unten abzuändern, ist möglich. Wird ein Autofahrer zum wiederholten Male beim Telefonieren hinterm Steuer erwischt, kann auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden.