Der Sachverhalt
Nach einem Einkauf begab sich ein Autofahrer mit seinen zwei Einkaufswagen zu seinem Fahrzeug. Beim Ausladen eines der Einkaufswagen rollte der andere Einkaufswagen davon und prallte gegen das in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellte Fahrzeug. Dadurch soll an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 1.496,78 Euro entstanden sein. Der Autofahrer habe sodann den Einkaufswagen, obwohl er die Beschädigung des des Fahrzeugs wahrgenommen hatte, zurückgeholt und den Ort des Geschehens verlassen.
Das Amtsgericht Ratingen verurteilte den Autofahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro und sprach gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten aus. Hiergegen wendet sich der Autofahrer. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Entscheidung
Das LG Düsseldorf verneint einen Verstoß gegen § 142 StGB. Nach dem Urteil müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.
[…] Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (vgl. BGH, NJW 2002, 626, 627) […]
Rollt ein Einkaufswagen beim Entladen "selbstständig" auf einem Parkplatz davon und prallt gegen ein anderes Fahrzeug, fehlt es an einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang.
[…] Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (BGH, NJW 2002, 626, 627) […]
Weiter aus dem Urteil:
[…] Bereits der Gesetzeswortlaut legt – ausgehend von der allgemeinen Auffassung, dass es für das Merkmal eines "Unfalls im Straßenverkehr" jedenfalls nicht ausreicht, wenn sich der Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet (BGH, NJW 2002, 626, 627) – eine Auslegung nahe, die Vorgänge, die keinen Zusammenhang mit der Fortbewegung wenigstens eines der Beteiligten mittels eines Fahrzeuges aufweisen, vom Tatbestand des § 142 StGB ausnimmt (vgl. SK-StGB – Rudolphi / Stein, § 142, Rn. 12; MünchKomm-StGB / Zopfs, § 142, Rn. 34; Heghmanns, a.a.O., Rn. 527). So mag es zwar etwa möglich sein, die Beschädigung eines Fahrzeuges beim Ein- und Aussteigen aus einem nebenstehenden Fahrzeug noch als Teil der Fortbewegung und somit als Unfall im Straßenverkehr zu begreifen (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NJW 2008, 3728; MünchKomm-StGB / Zopfs, § 142, Rn. 34; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726: Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden LKW). Einen Vorgang wie den vorliegenden, der mit der Bewegung mittels der beiden – im weitesten Sinne – involvierten Fahrzeuge (des PKW Alfa Romeo und des LKW Mercedes-Benz) keinen Zusammenhang aufweist, sondern allein auf die Bewegung des Einkaufswagens, der selbst kein Fahrzeug darstellt (vgl. § 24 StVO, Heghmanns, a.a.O., Rn. 527, 473 f.), zurückzuführen ist, dürfte jedoch bereits im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 1, Rn. 10) nicht als "Unfall im Straßenverkehr" angesehen werden […]
Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 – 29 Ns 3/11
Quelle: rechtsindex.de