Verkehrserziehung durch Taxifahrer: Stinkefinger und knappes Einscheren

Der Sachverhalt

Der Taxifahrer fuhr ohne Fahrgast durch München. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den Stinkefinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Verkehrserziehung durch Taxifahrer

Dieses Einscheren war in keiner Weise verkehrsbedingt, sondern erfolgte ausschließlich in der Absicht, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen so das Gericht. Es glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 922 Cs 433 Js 114354/15) verurteilte den Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und 1 Monat Fahrverbot. Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stellt einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen musste. Gericht: Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2015 - 922 Cs 433 Js 114354/15 Quelle: Rechtsindex - Recht & Urteile