Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen

Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben. Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration - unabhängig von dem ermittelten Blutalkoholwert - den Angeklagten überführt hätten. Es könne - bislang - nicht von einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Entnahme einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die notwendigen Feststellungen treffen muss. Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 26. Februar 2009 zum Beschluss vom 16.12.2008 - 2 Ss 69/08 | rechtsindex.de