Der Sachverhalt
Der 37 Jahre alte Angeklagte fuhr mit einem Lieferwagen Pakete aus. Nach einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich dem rechtseitigen Einmündungsbereich einer Landstraße.
Aus der Einmündung bog ein PKW auf seine Spur. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden, setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur.
Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h nicht und fuhr frontal auf einen entgegenkommenden Skoda zu, dessen Fahrerin den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden konnte. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen, die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen, unter anderem eine Augenverletzung, schwere Prellungen und Schnittwunden.
Entscheidung: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung
Wegen dieser Tat verurteilte der Strafrichter des Amtsgerichts Ahaus (Urteil vom 20.06.2016, Az. 2 Ds 58/16) den zwar verkehrsOrdnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Münster (Az. 5 Ns 108/16) bestätigte die zuständige kleine Strafkammer die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf gesetzlich zulässige Höchstfrist von 5 Jahren fest. Im Rahmen der Strafzumessung wies die kleine Strafkammer zur Begründung der versagten Strafaussetzung zur Bewährung darauf hin, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Rücksichtslose und risikobereite Fahrweise
Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss (4 RVs 33/17) die Revision als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so die Entscheidung des Senats.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.03.2017 – 4 RVs 33/17
OLG Hamm, PMQuelle: Rechtsindex – Recht & Urteile