Berauschende Feiertage – Verwertbarkeit von polizeilich angeordneten Blutproben

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Hellmann, Burgwedel
Anmerkungen zu OLG Hamm


Es geht hier um einen Fall, wo der Betroffene nachts angehalten wurde und unter Hinweis auf einen fehlenden NachBereitschaftsdienst der Gerichte vor Ort keine richterliche Anordnung für die Abnahme einer Blutprobe eingeholt wurde. Vielleicht haben Sie schon davon gehört, dass derartig gewonnene Blutproben etwaig nicht verwertbar sind und deswegen eine Verurteilung des Betroffenen nicht möglich ist.

Verkürzt (die gesamte lesenswerte Entscheidung ist auf unserer Homepage zu finden) meint das OLG zwar im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot zu sehen, sagt aber erkennbar, dass dies für aktuelle Fälle anders wäre. Es greift die bedeutsamen Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichtes auf. Es sieht unmissverständlich das Recht der Betroffenen, dass die gesetzliche Anordnungskompetent des Richters beachtet und nicht ausgehölt wird. Daher plädiert es für ein Beweisverwertungsverbot in derartigen Fällen, da die Rechtsprechung den Instanzgerichten bekannt sei. Man kann sich über Sinn oder Unsinn der Befristung (ab dem 18.08.2009) streiten. Manche halten den Spruch für salomonisch. Jedenfalls wäre bei aktuellen Fällen die Rechtslage wohl eindeutig zugunsten des Betroffenen zu entscheiden. In jedem Fall wird diese Entscheidung, bei allen Kontroversen, nach wie vor maßgeblich bleiben.

Die OLG-Hamm-Entscheidung ist nur ein möglicher Baustein für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie in derartigen Verfahren (wegen Alkoholfahrt, Drogenfahrt). Es gibt aber einige weitere Strategien. Ferner sind prozessuale Fallstricke und Regeln zu beachten. Schon die freimütige Kooperation mit der Polizei bei Aufgreifen ist schädlich. Sie müssen (mit weihnachtlicher Friedlichkeit natürlich) dem netten Beamten Folge leisten und Personalien mitteilen, evtl. auf „die Wache“ mitkommen. Allerdings müssen Sie keinerlei Tests freiwillig machen, soweit Sie nicht vom Gericht oder wegen angeblicher Eilkompetenz vom Beamten selbst angeordnet wurden. Dabei handelt es sich aber nur um die Blutprobe beim Arzt. Irgendwelche Augentests, Streifenspaziergänge etc. sind nicht verpflichtend. In keinem Fall sollten Sie sich (ohne Strafverteidiger) äußern oder gar gefährliche Informationenzum Konsumverhalten zum Besten geben. Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass das verfassungsrechtlich erlaubte Schweigen ein absolutes Schutzrecht ist, dass stets und ohne Nachteile bemüht werden darf! Bitte merken Sie sich dies und verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte!
Denken Sie daran, dass Rausch und Auto nicht zusammengehören! In diesem Rahmen lassen Sie es sich doch bitte gutgehen. Wenn es Sie aber erwischt, fragen Sie Ihren Anwalt, was er tun kann. Im Übrigen sollte er sich mit der Materie auskennen, das geht auch überregional!

© Burgwedel, den 23.12.2010, RA Hans-Christoph Hellmann
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